Allgemeine Geschäftsbedingungen (Zahlungs- und Lieferungsbedingungen) der Firma Endrich Bauelemente Vertriebs-GmbH
Allgemeines
Unsere Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Lieferbedingungen abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich Ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferbedingungen abweichenden Bedingungen den Auftrag ausführen.
Unsere Lieferbedingungen gelten für alle künftigen Lieferungen und Leistungen bis zur Geltung neuer Lieferbedingungen.
Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (nachfolgend “Lieferungen” genannt) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als Endrich ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (nachfolgend “Unterlagen” genannt) behält sich Endrich seine eigentumsund urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferanten Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag Endrich nicht erteilt wird, uns auf Verlangen unverzüglich zurück zu geben. Dasselbe gilt für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen Endrich zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
An Standardsoftware und Firmware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten.
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
Der Begriff „Schadenersatzansprüche“ in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
Zahlungen sind frei Zahlstelle von Endrich zu leisten. Die Zahlungen sind innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
Der Besteller kann nur dann mit seinen Forderungen aufrechnen, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Eigentumsvorbehalt
Endrich behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher von Endrich gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Bei Reparaturaufträgen behält sich Endrich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör-, Ersatz- und Austauschteilen bis zum Eingang aller Zahlungen vor. Auch diese Gegenstände werden nachstehend von dem Begriff Liefergegenstand umfasst.
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf der Besteller den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er Endrich unverzüglich davon zu benachrichtigen und Endrich die für eine Intervention notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Wird der Liefergegenstand mit anderen Sachen verbunden oder weiterverarbeitet, so steht Endrich an der dabei entstehenden Sache anteiliges Miteigentum zu, das der Besteller bereits jetzt überträgt. Eine Verarbeitung erfolgt für Endrich. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sachen, so gilt als vereinbart, dass der Besteller Endrich anteilig das Miteigentum überträgt und dieser die Übertragung annimmt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum unentgeltlich für Endrich.
Der Besteller ist berechtigt, den - gegebenenfalls weiterverarbeiteten oder verbundenen - Liefergegenstand im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt an Endrich ab. Endrich nimmt diese Abtretung an. Die Regelung über die Forderungsabtretung gilt auch für die Fälle der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung für die neue Sache. Die Abtretung gilt in jedem Falle nur bis zur Höhe des Betrages, der von Endrich in Rechnung gestellten Wert der (verarbeiteten, verbundenen oder vermischten) Vorbehaltsware entspricht. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt, solange er seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber Endrich erfüllt. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist Endrich berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen. In diesem Fall ist der Besteller auf Verlangen von Endrich verpflichtet, diesem alle zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen und ihm gegebenenfalls durch einen Beauftragten Einsicht in erforderliche Unterlagen zu gewähren sowie den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers, des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder des Übergangs des Geschäftsbetriebes des Bestellers auf Dritte ist Endrich nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand herauszuverlangen sowie zu diesem Zweck die Geschäftsräume des Bestellers zu betreten. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Endrich ist nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren freihändiger Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch Endrich liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Endrich hätte dies ausdrücklich erklärt.
Soweit der realisierbare Wert aller Endrich zustehenden Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, hat Endrich auf Verlangen des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte nach Wahl von Endrich freizugeben.
Fristen für Lieferungen; Verzug
Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Wenn diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig sind, verlängern sich die Fristen angemessen; das gilt nicht, wenn Endrich die Verzögerung zu vertreten hat.
Können Fristen wegen höherer Gewalt (z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Embargo, Streik, Aussperrung o.ä. ) nicht eingehalten werden, verlängern sie sich angemessen.
Sowohl Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadenersatzansprüche statt der Leistung, sind in allen Fällen verzögerter Lieferungen auch nach Ablauf einer Endrich etwa gesetzten Frist zur Lieferung ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Für Verletzungen, die nicht Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sind, ist die Haftung bei grober Fahrlässigkeit auf den typischerweise bei Geschäften der fraglichen Art entstehenden Schaden beschränkt. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von Endrich zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen von Endrich innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen Verzugs der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat ab Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann Endrich dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Lieferung, höchstens jedoch 5% berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
Gefahrübergang
Die Gefahr gilt auch bei frachtfreien Lieferungen als auf den Besteller übergegangen, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von Endrich gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in den eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr bereits zu diesem Zeitpunkt auf den Besteller über.
Entgegennahme Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
Sachmängel Endrich haftet für Sachmängel in folgender Weise:
Alle mangelhaften Teile oder Leistungen sind nach Wahl von Endrich unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, sofern die Ursache des Mangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Lieferung durch Endrich. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. BGB §§438 I Nr. 2 (Bauwerke und Sachen), 479 I (Rückgriffsanspruch) und 634 a I Nr. 2 (Baumängel) längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Endrich und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
Der Besteller hat Sachmängel gegenüber Endrich unverzüglich schriftlich unter genauer Angabe der geltend gemachten Mängel zu rügen.
Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen vom Besteller in einem Umfang zurück gehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist Endrich berechtigt, die ihm entstanden Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
Zunächst ist Endrich Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche gem. Artikel 7 Nr. 9 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
Mängelansprüche bestehen nicht, bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nichtreproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen insbesondere bei Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinen bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen Endrich gem. § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen Endrich gem. § 478 II BGB gilt vorstehender Artikel 7 Nr. 7 entsprechend.
Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Endrich. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem Artikel geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, Rechtsmängel
Sofern nicht anders vereinbart, ist Endrich verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutz rechten und Urheberrechten Dritter (nachfolgend “Schutzrecht genannt) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutz rechten durch Endrich erbrachte, vertragsgemäß genutzte Leistungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet Endrich gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. 7 Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:
Endrich wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Sofern dies Endrich zur angemessenen Bedingungen nicht möglich ist, stehen dem Besteller die gesetzl. Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
Die Pflicht von Endrich zur Leistung von Schadenersatz richtet sich nach Artikel 7. Nr. 9.
Die vorstehend genannten Verpflichtungen von Endrich bestehen nur, soweit der Besteller Endrich über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und Endrich alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadenminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
Ansprüche des Bestellers sind auch ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von Endrich nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
Bei Schutzrechtsverletzungen gelten die in Artikel 8 Nr. 1 a geregelten Ansprüche des Bestellers, im übrigen die Bestimmungen des Artikels 7 Nr. 4, 5 und 9 entsprechend.
Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Artikels 7 entsprechend.
Weitergehende oder andere als die in diesem Artikel 8 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen Endrich und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass Endrich die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Bestellers auf 5% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Artikel 4 Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von Endrich erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht Endrich das Recht zu, vom Vertrag zurück zu treten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er das nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
Sonstige Schadensersatzansprüche
Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (nachfolgend “Schadenersatzansprüche” genannt) gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
Das gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, wie z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Soweit dem Besteller nach Artikel 10 Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren sie mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gem. Artikel 7 Nr. 2 . Gleiches gilt für Ansprüche des Bestellers im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Schadenabwehr (z.B. Rückrufaktionen). Bei Schadenersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
Gerichtsstand und anwendbares Recht
Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar übermittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz von Endrich. Endrich ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Verbindlichkeit des Vertrages Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmung in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.